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Schuss vor den Bug: FINMA verdonnert CSS zur Rückzahlung von 129 Millionen Franken an die Zusatzversicherten Admin winVS
Die von Direktor Urban Angehrn (Bild) geführte Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schliesst ein Enforcementverfahren gegen die in der Krankenzusatzversicherung tätige Gesellschaft der CSS-Gruppe ab. Das Verfahren förderte Mängel im Geschäft mit externen Vermittlern zu Tage und zeigte auf, dass die CSS Versicherung AG Teile der Vertriebs- und Verwaltungskosten gruppenintern einseitig zulasten der Zusatzversicherten verteilt. Die FINMA ordnet an, überhöhte Prämien im Umfang von 129 Millionen Franken den betroffenen Zusatzversicherten zurückzuerstatten.

Revision des Versicherungsvertragsgesetzes: Bald ist ein rechtsgültig abgeschlossener Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen einfach mit einem E-Mail widerrufbar Super Admin
Nach jahrelangem Hin und Her hat das Schweizer Parlament am 19 Juni 2020 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Wird das Referendum nicht ergriffen, was zu erwarten ist, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen. Das Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten erheblich und ermöglicht überdies einen dem digitalen Zeitalter angepassten Geschäftsverkehr im Versicherungsbereich. Lesen Sie die wichtigsten neuen Regelungen.

Wenn Unternehmen die Pensionskasse wechseln wollen, brauchen sie zwingend die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden Super Admin
Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.

Bundesrat rüttelt an den Courtagen der Versicherungsbroker im Pensionskassengeschäft, eine Studie der Universität St.Gallen verteidigt das bestehende System Super Admin
«Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten», steht in der im Parlament hängigen Botschaft des Bundesrats zur Modernisierung der Aufsicht der AHV. Eine Studie der Universität St.Gallen dagegen verteidigt das bestehende Courtagensystem in der beruflichen Vorsorge. Lesen Sie hier, um was es in dieser für die Versicherungsbroker folgenreichen Auseinandersetzung geht.

Versicherungsbroker sind dem neuen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem neuen Finanzinstitutsgesetz (FINIG) nicht unterstellt Super Admin
Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammen mit ihren Ausführungsverordnungen in Kraft. Dank erfolgreicher Interventionen des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV und der Swiss Insurance Brokers Association SIBA ist die Versicherungswirtschaft dem FIDLEG nicht unterstellt. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister ausserhalb des Versicherungsgeschäfts gegenüber ihren Kunden nach Ablauf einer meist zweijährigen Übergangsfrist einhalten müssen. Das FINIG vereinheitlicht die Finanzmarktaufsicht(FINMA)-Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser.

Countdown der Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs läuft Admin winVS
Die Harmonisierung des Zahlungsverkehrs ist in der Schweiz in vollem Gange. Bis zum 30. Juni 2018 müssen alle Unternehmen ihre Buchhaltungssoftware auf den neuen Standard ISO 20022 umgestellt haben. Und nach Abschluss der Umstellung können Rechnungssteller ab Januar 2019 erste QR-Rechnungen verschicken, welche die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit der revidierten Geldwäschereiverordnung vollumfänglich erfüllen. Was ist zu tun?

Aufbewahrungspflicht der Geschäftsunterlagen im Zeitalter der Digitalisierung Admin winVS
Alle Unternehmen müssen in der Schweiz eine strenge gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Geschäftsunterlagen erfüllen. Die Vorschriften dafür sind im Obligationenrecht (OR) und in der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001467/index.html festgelegt. Zu beachten ist angesichts der Digitalisierung namentlich der Grundsatz der jederzeit möglichen Nachprüfbarkeit.